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SATZUNG DES AUTORENVERBANDES FRANKEN e.V.

 

Überarbeitete Neufassung der Neufassung der Verbandssatzung vom 22. 10. 1983 lt. Beschluß der Mitgliederversammlung vom 25. 10. 1986 lt. Beschluß der Mitgliederversammlung vom 8. Januar 2005

 

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

1)      Der Verein führt den Namen 'Autorenverband Franken e. V.', abgekürzt AVF

2)      Der AVF ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen und führt deshalb den Zusatz "e. V.".

3)      Der AVF hat seinen Sitz in Würzburg.

4)      Als Gerichtsstand gilt Würzburg.

5)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Verbandes

1)      Zweck des Verbandes ist die Förderung kultureller Belange, insbesondere im Bereich Literatur. Dieser Zweck wird insbesonders verwirklicht durch

a.       Förderung der Kommunikation von Literaturschaffenden in Franken (s.a. § 4)

b.       Bündelung von kreativen Ressourcen und Aktivitäten

c.       Organisation und Durchführung von literarisch geprägten Veranstaltungen (z.B. Lesungen, Seminare, Diskussionen)

d.      Literarische Nachwuchsförderung durch Einbindung in Projekte.

e.       Herausgabe von Informationsmitteln (z.B. Mitteilungen zu Veranstaltungen, Publikationsmöglichkeiten, Preisausschreibungen) und Werksammlungen  (z.B. Anthologien) ohne materiellen Gewinn für den Verband.

       2)   Der AVF ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1)      Der AVF ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft­liche Zwecke.

2)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1)      Mitglied des Vereins können alle Personen, auch juristische Personen, mit Ausnahme aller politisch, religiös oder rassisch ausgerichteten Parteien und Gruppierungen werden,

a.       die qualifizierte Publikationen nachweisen können (in eigenen Bücher oder in Anthologien bzw. Zeitschriften) oder auch durch Lesungen oder Vorträge aktiv am literarischen Leben teilhaben -

b.       die eine  originäre Beziehung zu Franken haben (durch Geburt, Familie, Wohnsitz, Beruf, Werk) -

c.       die in ihrer Medientäitgkeit oder wissenschaftlichen Forschung eine besondere Affinität zur fränkischen Literatur bezeugen bzw. als Wissenschaftler, Journalist oder anderweitiger Publizist qualifizierte Wortbeiträge verfertigen -

d.       die (als Fördermitglied, insbesondere auch juristische Personen) der fränkischen Literaturszene besonders verbunden sind.

e.       Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernennen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben.

2)      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Bewerber reicht mit einem formlosen schriftlichen Antrag aussagekräftige Arbeitsnachweise ein. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Eine neuerliche Bewerbung zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1)      Die Mitgliedschaft endet durch

a.       Austritt zum Jahresende

b.       Tod oder Ausschluß.

c.       Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Verbandes verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. § 4 Abs.2. gilt entsprechend.

       2)   Bei Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung länger als sechs Monate im Rückstand sind,

             ruhen die Mitgliedsrechte. Sie können solange nicht ausgeführt werden, bis die

             Beitragspflicht voll erfüllt ist.

 

§ 6 Beiträge und Mittel des Verbandes

1)      Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2)      Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

3)      Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1)      Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Diese findet mindestens einmal im Jahr statt. Dazu ist unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert (Einladung durch den Vorsitzenden) oder wenn es mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

2)      Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Über nicht fristgerechte Anträge entscheidet der Vorstand im Interesse des Vereines.

3)      Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist. Sie kann auch mündlich erfolgen.

4)      Der Mitgliederversammlung obliegen

a.       Wahl und Entlastung des Vorstandes

b.       Abberufung des Vorstandes, wenn mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder dafür stimmen und ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Mißtrauen)

c.       Überprüfung der Geschäftsführung sowie der Kassen- und Rechnungsführung durch zwei gewählte Revisoren, die Einblick in sämtliche Unterlagen haben

d.       Satzungsänderungen: Diese müssen den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung genannt werden. Die geänderte Satzung ist dem zuständigen Finanzamt zuzusenden.

e.       Auflösung des Verbandes

5)      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Einladungsmängel gelten als entschuldigt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.

6)      Wahlen

a.       Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind ebenso voll stimmberechtigt. Die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters den Ausschlag.

b.      Bei Satzungsänderungen, Beitragsfestsetzungen und Auflösung sind 75% der Stimmen nötig

c.       Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Vorstand

1)      Der Vorstand besteht aus:

a.       dem Vorsitzenden,

b.       dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c.       dem Ehrenvorsitzenden

d.       dem Schatzmeister

e.       weiteren Vorstandsmitgliedern mit den Funktionen Geschäftsführer, Schriftführer, Pressereferent und Beiräten für besondere Aufgaben.

2)      Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Der Ehrenvorsitzende wird auf Lebenszeit gewählt. Es kann nur ein Ehrenvorsitzender ernannt werden.

3)      Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluß der Vorstandschaft zugrunde liegen muß.

4)      Scheidet ein Vorstandsmitglied aus (Rücktritt, Verbandsaustritt ...) wird bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (Wahlen) vom verbleibenden Vorstand ein Vorstandsmitglied kommissarisch eingesetzt.

5)      Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Gremium zugeordnet sind.

6)   Drei anwesende Vorstandsmitglieder sind beschlußfähig.Beschlüsse gelten mit einfacher 

      Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

§ 9 Auflösung des Verbands

1)      Die Auflösung des Verbands darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

2)      Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an die Stadt Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

4)      Vorhandene Archivbestände sind der Stadtbibliothek Nürnberg, die das bisherige Institut für fränkische Literatur im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterführt, zur Übernahme anzubieten - verbunden mit einer Garantie, daß die Bestände einer interessierten Öffentlichkeit und für Forschungszwecke zugänglich bleiben.

 

Würzburg, den 08. Januar 2005

gez.  Peter Rosner (1. Vorsitzender)

 

bestätigt: Karl-Heinz Schreiber, 1. Vorsitzender, Goldbach, den 01. Januar 2009

 

 

 

 

Und nun - nicht lange gezögert - Erhebungsbogen kann kopiert, ausgefüllt und zusammen

mit Textproben an den 1. Vorsitzenden geschickt werden! Alternativ ist selbstverständlich

eine Bewerbung per Email genehm!

 

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E r h e b u n g s b o g e n

 

Personalien:

 

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Name                                 Vorname                     Pseudonym                 Geburtsort                        Geburtsdatum

 

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Straße/Hausnummer                  PLZ            Wohnort                                             Telefon/FAX

 

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Ausbildung/Beruf:

 

Literarische Arbeitsgebiete:

 

Hochsprache:                                                

Mundart:

 

O Lyrik     O Prosa     O Roman     O Essay

 O Lyrik     O Prosa     O Aphorismen 

 

O Erzählungen  O Sonstiges___________________

 O Kurzgeschichten  O  Sonstiges ______________

 

Wichtige eigene Veröffentlichungen:

 

Titel                                                                                       Verlag/Erscheinungsjahr

 

 

 

 

 

Sonstige Veröffentlichungen - Einzelbeiträge:

 

O Kulturzeitschriften           O Zeitungen           O Rundfunk          O Anthologien          O Literaturkritiken

 

Literarische Preise, Auszeichnungen und Würdigungen:

 

 

 

 

Mitgliedschaften in anderen literarischen bzw. kulturellen Vereinigungen:

 

 

 

 

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* Titel: __________________________________________________________________________________

 

 

 

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